Ablauf Strafverfahren Kinderpornographie

Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder eine Durchsuchung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie nach § 184b StGB durchgeführt worden ist, sind Sie sicherlich zunächst beunruhigt und möchten wissen, was auf Sie zukommt. Dabei muss gesagt werden: Jedes Verfahren ist individuell und benötigt eine speziell auf den Vorwurf zugeschnittene Herangehensweise.

Nachfolgend soll beispielhaft der Ablauf eines Strafverfahrens wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung im Sinne des § 184b StGB skizziert werden.

1. Das Ermittlungsverfahren

Identifizierung, Durchsuchung und Auswertung

Ermittlungen in Fällen, die den Verdacht auf Verbreitung, Erwerb oder Besitz von kinder- und jugendpornografischem Inhalten gemäß § 184b StGB betreffen, beginnen häufig mit der Identifizierung einer IP-Adresse, welche mit dem Hochladen oder Herunterladen entsprechender Inhalte im Internet in Verbindung gebracht wird. Daraufhin fordern die Ermittlungsbehörden, in der Regel die Landeskriminalämter, die Telekommunikationsdienstanbieter auf, die Daten des Inhabers der betreffenden IP-Adresse preiszugeben. So wird der Besitzer des Internetanschlusses identifiziert. Anschließend ziehen die Behörden Informationen von den Einwohnermeldeämtern heran, um festzustellen, wer neben dem Anschlussinhaber im Haushalt lebt. Dies dient dazu, weitere Personen zu identifizieren, die aufgrund kriminalistischer Erfahrungen potenziell als Beschuldigte in Frage kommen.

Sind mehrere Personen unter der IP-Adresse gemeldet, so beantragen die Staatsanwaltschaften oftmals Durchsuchungsbeschlüsse für sämtliche Personen. Sind die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse vom Ermittlungsrichter genehmigt, so erfolgt oft zeitnah die Hausdurchsuchung durch die Polizei. Die Polizei wird dabei Gegenstände beschlagnahmen, die Beweise in dem Ermittlungsverfahren liefern könnten. Ihren Widerspruch zur Durchsuchung lassen Sie vom leitenden Beamten notieren. Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung sehen sie hier.

Anschließend werden die beschlagnahmten Gegenstände – oftmals von IT-Dezernaten der Ermittlungsbehörden oder extern beauftragen Sachverständigen – ausgewertet. Die Auswertung dauert mindestens 8 Monate, in der Regel sogar deutlich länger. Sollten Sie die Daten dringend benötigen, z.B für die Ausübung Ihres Berufs, für die Steuererklärung oder aus anderen wichtigen Gründen, beantrage ich die Herausgabe von Kopien der benötigten Daten.

Genaue Analyse der Auswertung

Wenn die Auswertung abgeschlossen ist, bekomme ich den Auswertebericht und werde mit Ihnen im Einzelnen das Ergebnis der Auswertung und die sich daraus ergebende Verteidigungsstrategie besprechen.

Ist die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände abgeschlossen, so bekommen Sie Ihre Gegenstände zurück – vorausgesetzt sie enthalten keine belastenden Inhalte.

Verteidigungsschrift

Anschließend fertige ich die Verteidungsschrift – ich setze den Grundstein für das weitere Verfahren. In einem präzise ausgearbeiteten Antrag, fundiert durch tiefe Kenntnisse in der strafrechtlichen Beweisführung und getragen von jahrzehntelanger taktischer Erfahrung, beantrage ich, wenn ich die Möglichkeit dazu sehe, die Einstellung des Verfahrens. Jeder Schriftsatz basiert auf einer sorgfältigen Darstellung des Sachverhalts, fundierten Angriffen auf Beweise und einer umfassenden Argumentation, die alle Schwachstellen der Ermittlung offenlegt – stets untermauert mit wissenschaftlichen Fußnoten, Literatur und aktueller Rechtsprechung.

Liegen keine ausreichenden Beweismittel vor, so beantrage ich, dass das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wird. Handelt es sich um einen Erstverstoß und einen Tatvorwurf von geringer Schuld, so kann eine Einstellung nach § 153 I StPO erfolgen. Aber auch eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage (z.B. eine Geldzahlung) gem. § 153a StPO kann erfolgen. Das Verfahren würde in diesem Fall zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt werden.

2. Das Zwischenverfahren

Sind die Vorwürfe nach dem Ergebnis der Auswertung aus Sicht der Staatsanwaltschaft so schwerwiegend, dass keine außergerichtliche Erledigung im Rahmen einer Einstellung oder eines Strafbefehls in Betracht kommt, so erhebt sie Anklage und beantragt beim Gericht, die Hauptverhandlung zu eröffnen und die Anklageschrift zuzulassen.

3. Das Hauptverfahren

Lässt das Gericht die Anklage zu, dann wird das Hauptverfahren eröffnet und eine Hauptverhandlung anberaumt.

Ablauf des Hauptverfahrens:

1. Hauptverhandlung

Fragen zur Person des Angeklagten, Verlesung der Anklage (Stellungnahme durch den Angeklagten).

2. Beweisaufnahme

Anhörung von Zeugen/Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, Aufnahme der Beweismittel etc.

Anschließend: Plädoyer des Staatsanwalts (und Beantragung der Strafe).
Danach folgen mein Plädoyer und ihr „letztes Wort“.

3. Entscheidung des Gerichts

Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück und verkündet direkt im Anschluss das Urteil („Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:“).

Ich werde Ihre Verteidigung während des Hauptverfahrens aktiv führen und alle vorhandenen Zeugen und Dokumente in den Prozess einführen, die Ihre Entlastung fördern. Ich schätze während der Hauptverhandlung Ihre Chancen und Aussichten ein und berate Sie im Hinblick auf den jeweiligen Verfahrensstand, ob die Abgabe einer Einlassung sinnvoll erscheint. Ebenfalls werde ich Sie hinsichtlich einer möglichen Urteilsabsprache im Strafverfahren beraten, falls die Verhandlung dazu Anlass bietet. Zudem wägen wir gemeinsam ab, ob Sie sich zu den Vorwürfen äußern und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt

4. Berufung und Revision

Wird in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht noch nicht das gewünschte und erreichbare Ergebnis erzielt, dann können wir gegen das Urteil Berufung zum Landgericht einlegen.

Gegen Urteile des Landgerichts ist ausschließlich das Rechtsmittel der Revision gegeben, in der das Urteil auf Verfahrensfehler oder Fehler in der materiellen Rechtsanwendung überprüft wird.

IHR RECHTSANWALT BEI KINDERPORNOGRAPHIE | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

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