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Anwalt bei Kinderpornographie nach § 184b StGB

Welche Strafe droht bei einem Verstoß bei Kinderpornographie gem. § 184b StGB?

  • Aktuell: Am 14. Juni 2024 entschied der Bundesrat über einen Gesetzesentwurf, welcher das Mindeststrafmaß für strafbare Handlungen der Kinderpornographie nach § 184b StGB senkt.
  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
  • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren für den Besitz und den Erwerb solcher Inhalte.

  • Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so ist die Freiheitsstrafe gemäß § 184b Abs. 2 StGB nicht unter zwei Jahren.

Konfrontiert mit dem Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB?

Sollten Sie sich mit dem Vorwurf der Kinderpornografie nach § 184b StGB konfrontiert sehen, kann dies aufgrund der hohen Strafandrohung sehr beängstigend sein. Ich bin jedoch rund um die Uhr für Sie da, um sofort auf Ihre rechtlichen Bedürfnisse reagieren zu können! Als Anwalt für Kinderpornografie habe ich mich auf die Verteidigung einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornografie spezialisiert. Mein Ziel ist stets eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Warum Ich als Ihr Anwalt bei Kinderpornographie? 

Viele Strafverteidiger bieten eine Verteidigung bei dem Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie an. Was zeichnet eine Verteidigung durch mich aus? 

Die Verteidigung einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie gehört zu meinen Haupttätigkeiten. Noch nie musste einer meiner Mandanten wegen Kinderpornographie nach § 184b StGB ins Gefängnis. Mein Erfolg in vergangenen Verfahren wie auch die Zufriedenheit ehemaliger Mandanten sprechen für sich. Aufgrund der vielen Verfahren wegen Kinderpornographie, die ich betreue, kenne ich jede aktuelle Rechtsprechung sowie jeden Punkt, der in einer Beweisführung wegen Kinderpornographie angegriffen werden kann, um einen positiven Ausgang Ihres Verfahrens zu gewährleisten. Jedem Mandanten begegne ich vorwurfsfrei und bin von seiner Unschuld überzeugt. Jedes Verfahren benötigt einen eigenen, auf den Sachverhalt zugeschnittenen Schlachtplan, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mit mir als Ihren Anwalt bei Kinderpornographie können Sie sich sicher sein, dass Sie eine Verteidigung bekommen, die an Qualität unübertroffen ist. Diese Gründe sorgen dafür, dass ich als Anwalt für Kinderpornographie bundesweit angesehen bin und auch von Strafverteidigerkollegen um Rat hinsichtlich Verteidigungsstrategien oder schwächen der Beweisführung angefragt werde.

Sollte ich eine Therapie in Betracht ziehen? Würde sich diese positiv auf das Strafverfahren auswirken?

In Deutschland ist der Gang zum Psychologen oft noch mit Scham behaftet, während es in Ländern wie den USA als normal gilt. Daher wird über psychologische Behandlungen hierzulande häufig geschwiegen. In Ermittlungs- und Strafverfahren beeindrucken Therapien die Behörden umso mehr, wenn nachgewiesene Sitzungen und aussagekräftige Bescheinigungen vorgelegt werden. Gerichte verhängen oft Therapieauflagen, wenn es zu einer Verhandlung kommt und der Angeklagte einer Therapie zustimmt. Eine bereits absolvierte Therapie im Ermittlungsverfahren kann eine außergerichtliche Klärung begünstigen und das Gericht milder stimmen.

Eine Therapie kann entscheidend sein für die außergerichtliche Klärung des Verfahrens und die Höhe des Strafmaßes, da diese häufig strafmildernd vom Gericht berücksichtigt wird. Ich empfehle jedoch nicht pauschal eine Therapie. In einem persönlichen Gespräch ermitteln wir Ihre individuellen Wünsche und Ziele, um die bestmögliche Strategie zu entwickeln. Als Ihr Anwalt bei Kinderpornografie wägen wir gemeinsam alle Möglichkeiten ab, um eine Milderung einer möglichen Strafe zu erzielen.

Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen des Umgangs mit Kinderpornografie ermittelt wird?

In der Regel erfahren Beschuldigte des § 184b StGB erst von den Ermittlungen wegen des Verdachts auf Besitz, Erwerb oder Verbreitung kinderpornografischer Materialien, wenn eine Hausdurchsuchung stattfindet. Während dieser Durchsuchung werden alle Computer und Speichergeräte beschlagnahmt, die potenziell strafrechtlich relevantes Material enthalten könnten. Unter diesem Link können Sie die wichtigsten Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung nachlesen. Als Ihr Anwalt bei Kinderpornografie stehe ich selbstverständlich auch bei einer Hausdurchsuchung zur Verfügung. Um das gewährleisten zu können, bin ich für Sie 24/7 über meinen Notfallkontakt erreichbar.

Bekomme ich mein beschlagnahmtes Material zurück?

Wenn nachgewiesen wird, dass Sie sich mit diesem Material durch den Besitz von kinderpornographischem Inhalten nach § 184b StGB strafbar gemacht haben, erhalten Sie dieses Material nicht zurück. Sollte die Ermittlungsbehörde jedoch bei der Beweisaufnahme zu viel Zeit verstreichen lassen und keine Anklage erheben, haben Sie das Recht, die Herausgabe des beschlagnahmten Materials zu fordern. Diese Herausgabe fordere ich selbstverständlich als Ihr Anwalt bei Kinderpornographie. 

Was genau ist ,,Kinderpornographie“ im Sinne des § 184b StGB?

Kinderpornographie nach § 184b StGB umfasst sämtliche Inhalte, die als kinderpornographisch klassifiziert werden. Dies betrifft nicht nur Bilder und Videos, sondern auch Texte, die pornografische Darstellungen von Kindern enthalten. Als Kinder gelten alle Personen unter 14 Jahren. Ist das genaue Alter der dargestellten Personen nicht klar ersichtlich, werden oftmals Schätzungen vorgenommen. Es ist wichtig zu beachten, dass auch der Umgang mit Jugendpornographie strafbar ist. Die Abbildungen müssen keine realen Personen zeigen – auch Zeichnungen wie Mangas, Comics oder satirische Darstellungen können strafrechtlich relevant sein. Dies gilt ebenso für Sticker und Bilder, die beispielsweise in WhatsApp-Gruppen geteilt werden. Entscheidend für die Einstufung als kinderpornographisch gemäß § 184b StGB ist der pornografische Charakter der Abbildung. Dies umfasst sowohl sexuelle Handlungen als auch sogenannte „Posing“-Darstellungen, bei denen Kinder in aufreizenden Posen gezeigt werden.

Wann mache ich mich wegen Kinderpornographie nach § 184 StGB strafbar?

Gemäß § 184b StGB liegt eine strafbare Handlung dann vor, wenn kinderpornographische Inhalte besessen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Strafbare Inhalte umfassen:

  • Darstellungen sexueller Handlungen von oder an Kindern.
  • Abbildungen eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in einer unnatürlich sexualisierten Pose.
  • Sexuell aufreizende Darstellungen der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Strafbar wegen Kinderpornographie machen sich Täter, die solche Inhalte besitzen, herstellen, veröffentlichen, bewerben oder verkaufen. Jeglicher Umgang mit derartigen Materialien wird nach § 184b StGB strafrechtlich verfolgt und kann zu erheblichen Strafen führen.

Was zählt alles zu kinderpornographischen Schriften nach § 184b StGB?

Für die Strafbarkeit wegen Kinderpornographie gemäß § 184b StGB müssen eindeutig kinderpornographische Inhalte als Tatobjekt vorliegen. Zu diesen Inhalten gehören:

  • Bild- und Tonträger,
  • Abbildungen,
  • Datenspeicher oder
  • andere Darstellungen, die kinderpornographische Inhalte beinhalten

Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB liegt ein kinderpornographischer Inhalt vor, wenn er sexuelle Handlungen an, vor oder von einem Kind (unter 14 Jahren) zeigt. Diese Tatbestandsvariante bezieht sich ausschließlich auf Handlungen sexueller Natur mit Kindern und umfasst daher die Straftatbestände der §§ 176 – 176b StGB. Dazu gehören:

  • Vaginaler, analer oder oraler Verkehr mit Kindern
  • Manipulationen an den Geschlechtsteilen von Kindern

Auch weniger eindeutiges Foto- oder Videomaterial von Kindern kann unter bestimmten Voraussetzungen als kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB gewertet werden.

Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Die erste strafbare Handlung der Kinderpornographie nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn kinderpornographische Inhalte an einen unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies umfasst auch das Bereitstellen für eine große Gruppe, wie etwa in anonymen Online-Börsen. Entscheidend ist nicht, ob die Empfänger die Inhalte tatsächlich wahrnehmen.

Die Verbreitung nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet auch Datenspeicher mit kinderpornographischen Inhalten. Das Zugänglichmachen im Internet gilt als erfolgt, sobald die Datei auf dem Rechner des Empfängers angekommen und lesbar ist, unabhängig davon, ob sie im Speichermedium oder Arbeitsspeicher liegt.

Öffentliches Zugänglichmachen von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Unter Strafe steht auch das „öffentlich zugänglich machen“ von kinderpornographischem Material nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, was Vorführen, Ausstellen, Anschlagen oder zum Kauf anbieten umfasst. Auch hier muss der Inhalt einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Bereits das Einstellen ins Netz, das einen Lesezugriff ermöglicht, erfüllt den Tatbestand, ohne dass ein tatsächlicher Zugriff notwendig ist.

Drittbesitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Eine weitere strafbare Handlung der Kinderpornographie ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben, wenn ein Täter einer dritten Person willentlich den Zugang und Besitz kinderpornographischer Inhalte ermöglicht. Diese Inhalte müssen ein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen wiedergeben. Es genügt, dass das Material so an den Dritten übermittelt wird, dass dieser davon Kenntnis erlangen kann, etwa durch persönliche Übergabe oder elektronische Übermittlung.

Herstellung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Die Herstellung von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, unabhängig davon, ob diese später verbreitet werden. Auch vorbereitende Handlungen zur Erstellung und Verbreitung solcher Inhalte sind strafbar.

Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB)

Der § 184b Abs. 3 StGB stellt den Besitz von realitätsnaher Kinderpornographie unter Strafe. Hierzu zählt auch der Versuch, sich solche Inhalte zu beschaffen. Diese Regelung zielt darauf ab, eine umfassendere Strafverfolgung zu ermöglichen.

Zählen auch sogenannte ,,Posing-Fotos“ zur Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB?

Die Frage, ob „Posing-Fotos“ als Kinderpornographie gelten, wurde nach der „Edathy-Affäre“ geklärt. Seitdem ist eindeutig festgelegt, dass auch Posing-Fotos als kinderpornographische Schriften gemäß § 184b StGB einzustufen sind. Solche Fotos zeigen Kinder, die ihre unbedeckten Körper in aufreizender Weise zur Schau stellen. Dies unterscheidet sie von gewöhnlichen Nacktbildern ohne sexuellen Bezug, die etwa von Eltern gemacht wurden. Entscheidend für die Strafbarkeit wegen Kinderpornographie ist, dass das Kind bewusst bestimmte Körperhaltungen einnimmt, bei denen Gesäß oder Genitalien unbedeckt sind. Dies umfasst auch das bewusste Spreizen der Beine. Eine kinderpornographische Schrift gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein teilweise oder ganz unbekleidetes Kind in sexualisierter Weise dargestellt wird. Die Gesetzesänderung von 2015 reagiert auf Fälle, in denen Kinder von Dritten in sexualisierte Positionen gezwungen werden. Solche Darstellungen gelten als widernatürlich und altersuntypisch, unabhängig davon, ob das Kind die Haltung selbst als unnatürlich empfindet.

Fallen auch fiktive Darstellungen unter Kinderpornographie nach § 184b StGB?

Fiktive Darstellungen sind ebenfalls vom § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Es ist nicht notwendig, dass die Wiedergabe ein wirklichkeitsnahes oder reales Geschehen darstellt. Auch Comics, insbesondere Mangas und Animes, können als kinderpornographische Schriften gelten. Bei allen Tathandlungen des § 184b StGB, auch bei fiktiven Darstellungen, wird die Wirklichkeitsnähe aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters angenommen.

Ist das Ansehen von Kinderpornographie im Internet nach § 184b StGB strafbar?

Im digitalen Zeitalter gewinnt diese Fragestellung besondere Relevanz. Es stellt sich die Frage, ob das bloße Öffnen von Webseiten und das Anzeigen von Inhalten auf dem Bildschirm bereits als „Sich-Verschaffen“ von kinderpornographischem Material im Sinne des § 184b StGB gilt. Frühere Rechtsprechungen verlangten für die Erfüllung des Straftatbestands der Kinderpornographie, dass die Dateien dauerhaft auf eigenen Datenträgern gespeichert werden mussten. Dies hat sich jedoch geändert. Die aktuelle Rechtsprechung sieht auch das reine Betrachten von kinderpornographischem Material im Internet als strafbar an, wenn eine vorübergehende Speicherung im Cache- oder Arbeitsspeicher des Computers erfolgt. Dies wird damit begründet, dass der Betrachter durch sein Verhalten eine Nachfrage nach solchen Inhalten erzeugt. Da Internetbrowser typischerweise alle Aktivitäten im Cache zwischenspeichern, um das erneute Laden von Inhalten zu beschleunigen, ist der Straftatbestand des § 184b StGB nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich erfüllt.

Was passiert, wenn ich unwissentlich kinderpornographisches Material besitze?

Für den Straftatbestand des Besitzes von kinderpornographischem Material nach § 184b StGB ist der Besitzwille entscheidend. Das bedeutet, dass das bloße Vorhandensein solcher Inhalte auf Ihrem Computer oder anderen Speichermedien ohne Ihr Wissen nicht wegen Kinderpornographie strafbar ist. Ohne die Kenntnis und den Willen, diese Dateien zu besitzen, fehlt es an der nötigen Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung.

Muss das Kind den sexuellen Charakter der Handlung für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB verstehen?

Nein, es ist für eine Strafbarkeit wegen Kinderpornographie nicht erforderlich, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung erkennt oder versteht. Der Schutz des Kindes steht im Vordergrund, unabhängig von dessen Bewusstsein oder Verständnis der Situation.

Sind Handlungen zur Vorbereitung im Zusammenhang mit kinderpornographischem Inhalten strafbar?

Zusätzlich sind gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB auch Vorbereitungshandlungen für die Verbreitung oder Zugänglichmachung von kinderpornographischem Material strafbar. Diese Handlungen werden mit Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn das kinderpornographische Material tatsächliche oder realistische Ereignisse darstellt. Andernfalls wird die strafbare Vorbereitungshandlung mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Werde ich auch nach § 184b StGB bestraft, wenn ich die Dateien bereits gelöscht habe?

Laut § 184b StGB ist der Besitz von kinderpornographischem Material strafbar. Wenn diese Inhalte vollständig gelöscht wurden, besteht kein Besitz mehr, selbst wenn der Beschuldigte technisch in der Lage wäre, die gelöschten Dateien wiederherzustellen. Ein konkreter Fall verdeutlicht diese Problematik: Das Landgericht warf einem Angeklagten vor, 115 kinderpornographische Bilder und ein entsprechendes Video besessen zu haben, von denen einige zu einem unbekannten Zeitpunkt gelöscht wurden. Das Gericht entschied, dass der Angeklagte aufgrund seiner Fähigkeit, die gelöschten Dateien wiederherzustellen, weiterhin als im Besitz dieser Dateien galt. Der Bundesgerichtshof (BGH) widersprach dieser Auffassung. Er stellte klar, dass die bloße Fähigkeit zur Wiederherstellung gelöschter Dateien nicht ausreicht, um den Besitz zu begründen. Dateien, die an Orten gespeichert sind, zu denen ein durchschnittlicher Computernutzer keinen einfachen Zugang hat, gelten nicht als im Besitz befindlich (BGH, 28.03.2018 – 2 StR 311/17).

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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