Hausdurchsuchung Kinderpornographie
Die Durchsuchung ist eines der Mittel, die die Staatsanwaltschaft zur Beschaffung von Beweismitteln (im Wege eines Strafverfahrens) einsetzen kann. Oftmals reißt die Ermittlungsbehörde Sie früh morgens aus dem Schlaf und Sie erhalten mittels des Durchsuchungsbeschlusses Kenntnis von einem gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie nach § 184b StGB. Gerade aufgrund dieser überraschenden und bedrohlichen Situation ist es besonders wichtig, möglichst kontrolliert und ruhig zu bleiben. In solchen Situationen sind mein Team und ich zu jeder Tages- und Nachtzeit für Sie unter unserer Notfallnummer erreichbar. Nach den Voraussetzungen einer (Haus-)Durchsuchung geben wir Ihnen die wichtigsten Verhaltensregeln auf den Weg, damit Sie auf den Fall einer Durchsuchung vorbereitet sind und keine Fehler machen.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Hausdurchsuchung überhaupt stattfinden darf?
Eine Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes (GG). Daher sind Durchsuchungen von Wohnräumen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
Arten der Durchsuchung
- Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO): Zielt darauf ab, allgemeine Beweismittel zu finden, die zur Festnahme des Beschuldigten führen.
- Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO): Erfordert konkrete Angaben zu den gesuchten Gegenständen oder Spuren. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus; es müssen konkrete Tatsachen vorliegen.
Richterlicher Beschluss
Grundsätzlich ist für die Anordnung einer Hausdurchsuchung ein richterlicher Beschluss erforderlich. Ermittlungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen eine Durchsuchung nicht eigenmächtig anordnen. Diese Regelung ist in § 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt:
„Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.“
Dies bedeutet, dass die Polizei zunächst einen richterlichen Beschluss einholen muss, um eine Durchsuchung durchführen zu können. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Beschlusses ist das Vorliegen eines konkreten Verdachts gegen den Beschuldigten. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus. Der Durchsuchungsbeschluss ist ab seiner Ausstellung für sechs Monate gültig und muss danach erneuert werden, falls die Durchsuchung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wurde.
Ausnahme: Gefahr im Verzug
In dringenden Fällen, wenn Gefahr im Verzug besteht, können auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss anordnen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung die Ermittlungen erheblich gefährdet würden, beispielsweise durch die Möglichkeit der Beweisvernichtung. Die Gefährdung muss dabei nicht unmittelbar bestehen, sondern kann auch hinreichend wahrscheinlich sein.
Voraussetzungen und Durchführung einer Hausdurchsuchung bei Kinderpornographie
Damit eine Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie rechtmäßig durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl den Tatverdacht gegen den Beschuldigten als auch formale Anforderungen an die Durchsuchung selbst.
Konkreter Tatverdacht und Durchsuchungsbeschluss
Zunächst muss ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegen. Dieser Verdacht allein reicht jedoch nicht aus. Es bedarf zusätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Der Richter entscheidet anhand der vorliegenden Beweise, ob eine Durchsuchung gerechtfertigt ist und erteilt daraufhin den entsprechenden Beschluss.
Durchsuchungszeiten
Die Zeiten, zu denen eine Durchsuchung durchgeführt werden darf, sind in § 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Diese Vorschriften sehen vor, dass Durchsuchungen in den Sommermonaten (April bis einschließlich September) nur zwischen 4 Uhr und 21 Uhr und in den Wintermonaten (Oktober bis einschließlich März) nur zwischen 6 Uhr und 21 Uhr stattfinden dürfen.
Ausnahme: Gefahr im Verzug
Besteht Gefahr im Verzug, können diese Zeitbeschränkungen aufgehoben werden. In solchen Fällen darf die Durchsuchung auch nachts erfolgen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn durch das Abwarten auf einen richterlichen Beschluss oder auf die reguläre Durchsuchungszeit erhebliche Beweise vernichtet oder andere Beweismittel gefährdet werden könnten.
Durchführung der Durchsuchung
Hausdurchsuchungen sind an jedem Wochentag erlaubt, auch am Wochenende. Oftmals werden Durchsuchungen in den frühen Morgenstunden durchgeführt, um den Überraschungseffekt zu nutzen. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte bei der Durchsuchung anwesend ist. Sollte der Beschuldigte nicht angetroffen werden, kann sich die Polizei gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. In einem solchen Fall wird in der Regel ein neutraler Zeuge hinzugezogen, beispielsweise ein Nachbar oder ein Vertreter der Kommunalverwaltung, um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu dokumentieren.
Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie
- Ruhig und kontrolliert bleiben: Die wohl wichtigste Grundregel ist, dass Sie keinen Widerstand während der Durchsuchung leisten dürfen. Dieser wird Ihnen im späteren Verfahren oftmals zur Last gelegt (Vorwurf der Verdunklungshandlung) und kann sogar im schlimmsten Falle zu einem weiteren Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen. Die rechtliche Grundlage für die Durchsuchung lässt sich auch nicht durch die Berufung auf die Privatsphäre (und Art. 13 Abs. 1 GG) bzw. das Hausrecht aufhalten. So dient die Hausdurchsuchung beispielsweise der Auffindung und Sicherung der Beweismittel (§ 102 StPO) und kann sowohl in den Räumlichkeiten des Verdächtigen (§ 102 StPO) als auch eines Dritten (§ 103 StPO) stattfinden. Bleiben Sie also kontrolliert und ruhig. Achten Sie ferner am Beginn der Durchsuchung auf die Rechtsbelehrung, die Ihnen erklärt werden muss. Sollte diese vergessen werden und fehlen, kann ein Formfehler vorliegen. Notieren Sie sich daher den Ablauf und das Vorgehen der Beamten.
- Durchsuchungsbeschluss vorzeigen lassen: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und kopieren Sie diesen, falls Sie keine Abschrift ausgehändigt bekommen. Der Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen darüber, in welcher Sache die Staatsanwaltschaft ermittelt und welche Beweise gesucht werden. Ebenfalls muss der Durchsuchungsbeschluss Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthalten. So können Sie bereits einen ersten Eindruck gewinnen, welcher Straftatverdacht besteht. Dadurch gewinnen Sie den Vorteil, dass Sie die Durchsuchung auf die Akten und Unterlagen beschränken und fokussieren können, die von der Ermittlung betroffen sind. Andere private oder geschäftliche Unterlagen können so „geschützt werden“ bei einer Durchsuchung. Übergeben Sie den Beamten die gesuchten Unterlagen/Beweismittel und widersprechen Sie der Sicherstellung. Zudem sollten Sie sich von jedem Beamten seinen Ausweis vorlegen und seine Funktion im Verfahren bzw. im Verlauf der Durchsuchung erklären lassen. Je weniger Beteiligte, desto besser für Sie. Etwaige Unbeteiligte oder so genannte „Gemeindezeugen“ sollten auf Ihren Hinweis hin von der Durchsuchungsmaßnahme ausgeschlossen werden.
- Keine Aussage tätigen: Die zweitwichtigste Regel lautet: Machen Sie keine Aussage! Dieser Punkt wird sehr oft unterschätzt. Der Beschuldigte fühlt sich in der Stresssituation der Durchsuchung oftmals dazu hingerissen, durch eine Aussage die Sache „bereinigen“ zu wollen oder zumindest Stellung zu beziehen. Geben Sie daher nur Daten zu Ihrer Person an, aber verweigern Sie alles darüberhinausgehende an Antworten zur persönlichen Situation und dem Sachverhalt. Also: Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und äußern sie sich nicht zu den Vorwürfen. Jegliche Äußerungen, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, werden Teil der Ermittlungsakten und könnten später gegen Sie verwendet werden. Die Inanspruchnahme Ihres Schweigerechts ist also mit keinen Nachteilen verbunden. Eine Erklärung kann zu einem späteren, bedachteren Zeitpunkt abgegeben werden. Problematisch sind in diesem Zusammenhang informelle Gespräche und versteckte Fragen an den Beschuldigten. Seine Antworten, sind sie noch so privat oder knapp, dienen in jedem Fall als Aussage und können im Prozess gegen ihn verwendet werden. Vielerorts erwecken die Ermittler sogar den Eindruck, als wäre eine Aussage des Beschuldigten zweckdienlich und würde ihm im Verfahren „weiterhelfen“. Das ist alles falsch, achten Sie daher darauf, möglichst wenig zu sagen, was als eine Aussage gelten könnte!
- Rechtsbeistand anrufen: Kurz nachdem die Ermittler mit der Hausdurchsuchung begonnen haben, rufen Sie sofort Ihren Strafverteidiger für Kinderpornographie an. Ihnen steht nach § 137 StPO in jeder Lage der rechtliche Beistand eines Strafverteidigers zu. Dieser kann Ihnen sowohl weitere Tipps geben als auch mit den Beamten den weiteren Verlauf der Durchsuchung besprechen, Hinweise geben und das Vorgehen der Ermittlungsbeamten lenken. Ihr Strafverteidiger weiß am besten, welche Beweismittel die Beamten nicht beschlagnahmen dürfen und welche ebenfalls nicht von der Ermittlung betroffen sind. Verweisen Sie daher auf Ihren Strafverteidiger und bitten Sie die Beamten, solange mit der Durchsuchung zu warten. Wie Sie bereits gelesen haben, bin ich rund um die Uhr für Sie unter unserem Notfallkontakt erreichbar. Allerdings besteht keine Pflicht der Beamten, mit der Durchsuchungsmaßnahme später zu beginnen. Sie können diese Wartezeit jedoch nutzen, um den Durchsuchungsbeschluss genau zu lesen sowie Namen und Funktion der Beamten zu notieren, um den Ablauf der Durchsuchung zu verlangsamen.
- Mit den Beamten kooperieren: Während der Hausdurchsuchung müssen Sie einen „kühlen Kopf“ bewahren. Versuchen Sie unter keinen Umständen, Beweismittel zu vernichten oder Daten zu löschen. Die Vernichtung von Beweismitteln begründet in der Regel den Verdacht der Verdunklungshandlung und kann sogar zur Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr führen. Vielmehr sollten Sie eine gemäßigte „Kooperation“ zeigen, die Ihnen jedenfalls keine Nachteile im Verfahren bereitet. Das bedeutet, dass Sie stets freundlich bleiben und gesuchte Beweismittel vorzeigen sollten, um die Durchsuchung nicht zu blockieren sofern zu erwarten ist, dass die Unterlagen ohnehin gefunden werden. Eine Pflicht auf Mitwirkung besteht jedoch in keinem Fall, Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Geben Sie niemals Pins oder Wishcodes freiwillig heraus. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
- Auf die Versiegelung von Dokumenten bestehen: Sie haben ein Recht darauf, dass die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt werden. Möglicherweise verweigern die Ermittler die Versiegelung. Bestehen Sie dann zumindest darauf, dass im Protokoll der Durchsuchung vermerkt wird, dass Sie eine Versiegelung verlangt haben.
- Notfallnummer speichern: Für den Fall einer gerade stattfindenden Durchsuchung ist die Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger 24 Stunden am Tag telefonisch unter unserer Notfallnummer bundesweit für Sie erreichbar und tätig. Bitte weisen Sie am Telefon darauf hin, dass gerade eine Durchsuchung stattfindet, damit Ihr Anliegen sofort bearbeitet werden kann.
Rechtsmittel nach der Durchsuchung
Nach einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie stehen uns unterschiedliche Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen die Durchsuchung vorgehen zu können. Zu den wichtigsten Rechtsmitteln gehören dabei die Beschwerde gegen die Durchsuchung sowie der Antrag auf die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Nach einer detaillierten Analyse des Sachverhalts besprechen wir mit Ihnen die sinnvollsten nächsten Schritte, um eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte zu gewährleisten.
IHR RECHTSANWALT BEI KINDERPORNOGRAPHIE | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)
Spezialisierter Rechtsanwalt für Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie | Bundesweite Verteidigung.