Verjährung von Kinderpornographie-Straftaten nach § 184b StGB

Die Verjährung bei Kinderpornographie-Delikten ist ein komplexes und sensibles Thema, das sowohl juristisch als auch gesellschaftlich von großer Bedeutung ist. In Deutschland wird der Straftatbestand der Kinderpornographie unter § 184b StGB geregelt. Die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich zielen darauf ab, Kinder vor sexuellen Übergriffen und Missbrauch zu schützen. Dabei spielen die Verjährungsfristen eine zentrale Rolle, um Straftäter zur Rechenschaft zu ziehen und Opfern gerecht zu werden.

Der Straftatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB

Der § 184b StGB stellt das Herstellen, Besitzen und Verbreiten von Kinderpornographie unter Strafe. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Tatbestandsmerkmale, die je nach Schwere des Delikts und Rolle des Täters unterschiedlich geahndet werden. Seit einer Reform des Strafgesetzbuchs hat der Gesetzgeber das Strafmaß für Kinderpornographie-Delikte erheblich verschärft, um den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden.

Neben der Strafverfolgung dieser schweren Delikte stellt sich jedoch auch die Frage nach der Verjährung. Die Verjährung bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen ein Täter noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die Straftat grundsätzlich nicht mehr geahndet werden – ein Aspekt, der insbesondere bei langfristig aufgedeckten Delikten von Bedeutung ist.

Die Verjährungsfristen bei Kinderpornographie-Delikten

Die Verjährungsfristen bei Kinderpornographie-Delikten gemäß § 184b StGB richten sich nach dem Strafmaß, das für den jeweiligen Tatbestand vorgesehen ist. Die Höhe der Strafe bestimmt also maßgeblich die Dauer der Verjährungsfrist.

1. Grunddelikte mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren: Bei Delikten, die eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach sich ziehen, beträgt die Verjährungsfrist in der Regel 5 Jahre. Dies gilt beispielsweise für das bloße Besitzen von kinderpornographischen Inhalten, ohne dass eine weitere Verbreitung oder Herstellung vorliegt.

2. Schwere Fälle mit Freiheitsstrafe von über 5 Jahren: Bei schwereren Fällen – etwa der Herstellung oder Verbreitung von Kinderpornographie – wird das Strafmaß erhöht und damit auch die Verjährungsfrist. Liegt das Strafmaß zwischen 5 und 10 Jahren, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Für besonders schwere Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von über 10 Jahren verhängt werden kann, greift eine Verjährungsfrist von 20 Jahren.

3. Verjährungsbeginn bei Kinderpornographie-Delikten: Der Verjährungsbeginn stellt eine Besonderheit bei Kinderpornographie-Delikten dar. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Tat, also in dem Moment, in dem das Delikt abgeschlossen ist. Bei Delikten, die in Serien oder wiederholt begangen werden, kann dies jedoch schwierig festzustellen sein. Daher wird bei Kinderpornographie-Delikten nach § 184b StGB oftmals auf den Zeitpunkt des letzten nachweisbaren Besitzes oder der letzten Verbreitung abgestellt.

4. Aussetzung der Verjährung bei Minderjährigen: In Fällen, bei denen minderjährige Opfer involviert sind, beginnt die Verjährungsfrist häufig erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Opfers. Dies soll sicherstellen, dass das Opfer als erwachsene Person die Möglichkeit hat, das Erlebte zu verarbeiten und bei Wunsch die Strafverfolgung einzuleiten. In solchen Fällen kann sich die Verjährungsfrist erheblich verlängern und den Tätern erst viel später Schutz bieten.

Reform und Verschärfung der Verjährungsfristen bei Kinderpornographie-Delikten

In den vergangenen Jahren wurden die Verjährungsfristen für Kinderpornographie-Delikte wiederholt verschärft. Ziel dieser Reformen war es, die Verfolgung dieser Delikte auch über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen und Tätern weniger Schutz durch die Verjährung zu bieten. Diese Änderungen spiegeln die zunehmende Sensibilität und den gesellschaftlichen Konsens wider, dass Vergehen an Kindern auch Jahre später verfolgt werden können sollen. Besonders die Digitalisierung und die leichte Verbreitung über das Internet haben dazu geführt, dass Kinderpornographie-Delikte gemäß § 184b StGB häufiger aufgedeckt werden, was eine längere Verjährungsfrist notwendig macht.

Auswirkungen der Verjährung auf die Strafverfolgung

Die Verjährung bei Kinderpornographie-Delikten hat eine zweischneidige Bedeutung. Auf der einen Seite ist sie ein Instrument der Rechtssicherheit, das verhindern soll, dass Vergehen nach einer sehr langen Zeit verfolgt werden, in der wichtige Beweise verloren gehen oder Zeugen sich nicht mehr zuverlässig erinnern können. Auf der anderen Seite steht das berechtigte Interesse der Opfer und der Gesellschaft, Täter auch noch Jahre später zur Verantwortung zu ziehen. Durch die Verschärfung der Verjährungsfristen wird versucht, diesen Interessen Rechnung zu tragen. Besonders bei schweren Fällen von Kinderpornographie ist es in Deutschland möglich, Täter auch nach Jahrzehnten noch strafrechtlich zu belangen. Dies wird von vielen Opfern und Aktivisten als wichtiger Fortschritt in der Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Kinderpornographie angesehen.

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHTI: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

IHR RECHTSANWALT BEI KINDERPORNOGRAPHIE | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierter Rechtsanwalt für Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie | Bundesweite Verteidigung.

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