Gültigkeitsdauer Durchsuchungsbeschluss bei Kinderpornographie

Eine Durchsuchungsanordnung ist im Strafverfahren ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen und bedarf daher klarer rechtlicher Grundlagen. In diesem Kontext spielt regelmäßig die Frage eine Rolle, wie lange ein Durchsuchungsbeschluss gültig bleibt und wann er durch Zeitablauf seine rechtfertigende Wirkung verliert.

Kürzlich entschied das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 29.01.2025 über die Gültigkeit einer Durchsuchungsanordnung, die am 10.11.2023 erlassen und erst am 19.03.2024 vollzogen wurde. Der Beschuldigte sah darin einen Verstoß, da der Vollzug über vier Monate nach Erlass erfolgte und machte geltend, dass die rechtfertigende Wirkung nach einem Monat entfiele.

Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte, dass es keine gesetzlich festgelegte Gültigkeitsdauer für richterliche Durchsuchungsanordnungen gibt, im Gegensatz zu anderen Ermittlungsmaßnahmen (vgl. § 100e Abs. 2, §§ 100b, 100c, 163d StPO). Strafverfolgungsbehörden verfügen über einen weiten Beurteilungsspielraum bezüglich des Zeitpunktes der Durchsuchung, um kriminaltaktische und logistische Anforderungen zu erfüllen. Dies beinhaltet Personalplanung, Abstimmung mit anderen Behörden sowie Priorisierung dringender Ermittlungsmaßnahmen.

Jedoch stellte das Gericht klar, dass diese Befugnisse nicht uneingeschränkt gelten. Verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 13 Abs. 2 GG) und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzen Grenzen. Demnach verliert ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach sechs Monaten seine rechtfertigende Wirkung, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie etwa der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen (z.B. Tatverdacht) oder sachfremde Erwägungen beim Zeitpunkt des Vollzugs.

Innerhalb dieser sechs Monate darf die Gültigkeit nur unter strengen Voraussetzungen bezweifelt werden. Relevant ist hierbei insbesondere, ob sich die Ermittlungslage wesentlich verändert hat oder ob der ursprüngliche Tatverdacht, die Auffindevermutung oder die Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden können. Ferner sind die Komplexität der Ermittlungen, Anzahl der Beschuldigten und Durchsuchungsorte sowie notwendige logistische Vorbereitungen maßgebliche Kriterien.

Im entschiedenen Fall lagen keine besonderen Umstände vor, die Zweifel an der Fortgeltung des Durchsuchungsbeschlusses begründeten. Die Ermittlungen waren umfangreich, umfassten mehrere Beschuldigte und Durchsuchungsorte, und der Zeitablauf von etwas über vier Monaten war damit gerechtfertigt.

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ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHTI: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

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