LG Bonn zu maximalen Beschlagnahmezeit bei KiPO

Das LG Bonn hat mit Beschluss vom 30.09.2024 (Az. 22 Qs 23/24) eine Entscheidung zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Beschlagnahme digitaler Datenträger getroffen. Anlass war ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien gegen einen zur Tatzeit 14-jährigen Jugendlichen. Am 05.09.2023 wurden Datenträger beschlagnahmt, deren Auswertung aufgrund technischer Probleme und behördlicher Überlastung auch ein Jahr später noch nicht abgeschlossen war. Der Beschuldigte legte am 27.08.2024 Beschwerde gegen die Beschlagnahme ein und begründete dies mit der überlangen Dauer der Auswertung.

Das LG Bonn gab der Beschwerde statt und hob die Beschlagnahmeanordnung auf. Maßgeblich war hierbei die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall: Die Dauer einer Beschlagnahme muss stets im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Eingriffsintensität stehen. Die Kammer betonte, dass eine erhebliche Verzögerung der Auswertung durch Überlastung staatlicher Organe grundsätzlich keinen über sechs Monate andauernden Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten rechtfertigen könne.

Obwohl der Tatvorwurf schwer wiegt und eine bislang unbekannte Datei sexuellen Missbrauch eines Kindes dokumentierte, erschien der Tatverdacht gegen den Jugendlichen dennoch vergleichsweise vage. Er hatte lediglich eingeräumt, den fraglichen Snapchat-Account genutzt zu haben, aber keinen weiteren Besitz entsprechender Dateien zugegeben. Die Kammer stellte klar, dass die Möglichkeit einer erneuten Strafbarkeit durch Rückgabe der Geräte oder der Verlust noch nicht gesicherter Daten angesichts des bereits über ein Jahr andauernden Eingriffs in die Eigentumsrechte hinzunehmende Nachteile seien.

Der Beschluss verdeutlicht eindringlich die Grenzen staatlicher Eingriffe im digitalen Zeitalter und unterstreicht, dass Ermittlungsbehörden für eine zügige und effiziente Auswertung beschlagnahmter Gegenstände sorgen müssen, um die Rechte der Betroffenen angemessen zu wahren.

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