IP-Adresse bei Kinderpornographie-Ermittlungen

Die IP-Adresse spielt bei Ermittlungen im Bereich des Kinderpornographie-Besitzes im Sinne des § 184b StGB eine zentrale Rolle. Sie dient den Strafverfolgungsbehörden als erster Anhaltspunkt, um den Standort und möglicherweise die Identität eines Nutzers zu ermitteln, der verdächtigt wird, kinderpornographisches Material heruntergeladen oder verbreitet zu haben. Doch wie verlässlich ist die IP-Adresse als Beweismittel? Welche Rolle spielt sie tatsächlich im Rahmen der Ermittlungen?

Was ist eine IP-Adresse?

Die IP-Adresse (Internet-Protokoll-Adresse) ist eine eindeutige numerische Kennung, die jedem Gerät zugewiesen wird, das mit dem Internet verbunden ist. Sie ermöglicht es, den Datenverkehr im Internet zu steuern und zu identifizieren, von welchem Gerät Anfragen oder Daten verschickt werden. Bei Ermittlungen wegen des Besitzes von Kinderpornographie gemäß § 184b StGB greifen die Strafverfolgungsbehörden häufig auf die IP-Adresse zurück, um den Verdächtigen zu lokalisieren.

Wie wird die IP-Adresse bei Ermittlungen genutzt?

Im Rahmen von Kinderpornographie-Ermittlungen wird die IP-Adresse genutzt, um den Ursprung des Datenverkehrs zu analysieren. Wenn die Strafverfolgungsbehörden auf kinderpornographisches Material stoßen, beispielsweise auf einschlägigen Webseiten oder in P2P-Netzwerken, können sie die IP-Adresse des Nutzers, der das Material heruntergeladen oder hochgeladen hat, ausfindig machen. Diese Information wird dann über den Internetdienstanbieter (ISP) abgefragt, um den Anschlussinhaber zu ermitteln.

Vorratsdatenspeicherung

In Deutschland sind Internetanbieter verpflichtet, Verbindungsdaten über einen bestimmten Zeitraum zu speichern. Diese Vorratsdatenspeicherung ermöglicht es den Ermittlungsbehörden, rückwirkend auf IP-Adressen zuzugreifen, die zu bestimmten Zeitpunkten mit illegalen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden.

Identifikation des Anschlussinhabers

Mithilfe der IP-Adresse kann der Internetdienstanbieter den Anschlussinhaber ermitteln, dem die IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugewiesen war. Der Anschlussinhaber ist jedoch nicht zwingend der Täter, da auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben könnten, beispielsweise Familienmitglieder, Mitbewohner oder unbefugte Dritte.

Grenzen der IP-Adresse als Beweismittel

Trotz ihrer Bedeutung ist die IP-Adresse kein unumstößlicher Beweis für die Täterschaft. Es gibt zahlreiche Faktoren, die die Verlässlichkeit der IP-Adresse als Beweismittel einschränken:

Dynamische IP-Adressen

Viele Internetanbieter vergeben ihren Kunden dynamische IP-Adressen, die sich bei jeder neuen Internetverbindung ändern. Dadurch kann es vorkommen, dass eine bestimmte IP-Adresse zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedenen Personen zugewiesen wird. Für die Ermittlungen bedeutet dies, dass der genaue Zeitpunkt des Zugriffs entscheidend ist.

Unbefugte Nutzung

Es ist möglich, dass eine IP-Adresse von unbefugten Dritten genutzt wird, ohne dass der eigentliche Anschlussinhaber davon Kenntnis hat. Beispielsweise könnte ein Nachbar sich unbefugt in ein ungesichertes WLAN-Netzwerk einloggen und illegale Inhalte herunterladen. In solchen Fällen ist der Anschlussinhaber zwar zunächst im Visier der Ermittlungen, jedoch kann er unter Umständen darlegen, dass er nicht für die Tat verantwortlich ist.

Nutzung von VPN und Proxies

Immer mehr Menschen nutzen Virtual Private Networks (VPN) oder Proxy-Server, um ihre Identität im Internet zu verschleiern. In solchen Fällen wird die echte IP-Adresse durch die eines Servers ersetzt, der möglicherweise in einem anderen Land steht. Die Nutzung eines VPNs erschwert die Ermittlungen erheblich, da die IP-Adresse des VPN-Servers keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Identität des Nutzers zulässt.

Die Rolle der IP-Adresse in der Verteidigungsstrategie

Da die IP-Adresse allein keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung darstellt, spielt sie auch in der Verteidigungsstrategie eine zentrale Rolle. Eine effektive Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt für Kinderpornographie zielt darauf ab, die Beweiskraft der IP-Adresse zu schwächen und Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken.

Nachweis der Unbefugtheit

Eine mögliche Verteidigungsstrategie besteht darin, darzulegen, dass der beschuldigte Anschlussinhaber keinen Zugriff auf die kinderpornographischen Inhalte hatte. Beispielsweise könnte das Netzwerk zum Tatzeitpunkt ungesichert gewesen sein, oder es gibt Hinweise darauf, dass Dritte das Netzwerk illegal genutzt haben.

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Datenerhebung

Auch die Datenerhebung durch die Strafverfolgungsbehörden kann hinterfragt werden. War die Zuordnung der IP-Adresse zum Beschuldigten korrekt? Wurden technische Fehler bei der Identifizierung gemacht? Diese Fragen können im Rahmen der Verteidigung aufgeworfen werden, um Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermittlungen zu säen.

Nutzung eines VPN oder Proxy

Falls der Beschuldigte des § 184b StGB regelmäßig VPN-Dienste oder Proxy-Server nutzt, kann dies als Argument herangezogen werden, dass die ermittelte IP-Adresse nicht eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. Es muss dargelegt werden, dass die IP-Adresse möglicherweise einem externen Server und nicht dem tatsächlichen Nutzer zugewiesen wurde.

Ein erfahrener Anwalt bei Kinderpornographie wird eine geeignete Verteidigungsstrategie zugeschnitten auf Ihren Einzelfall entwickeln, um einen positiven Ausgang Ihres Verfahrens zu gewährleisten.

Über den Autor

ANWALT FÜR SEXUALSTRAFRECHTI: RECHTSANWALT UND STRAFVERTEIDIGER DR. BÖTTNER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Spezialist für Sexualstrafrecht tätig. Er ist ein bundesweit häufig angefragter Experte auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Er verteidigt und berät bundesweit gegen alle Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

IHR RECHTSANWALT BEI KINDERPORNOGRAPHIE | DR. JUR. SASCHA BÖTTNER (FACHANWALT FÜR STRAFRECHT)

Spezialisierter Rechtsanwalt für Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung im Sinne der Kinderpornographie | Bundesweite Verteidigung.

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